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| nach § 42 KJHG Für Kinder und Jugendliche in Not bieten wir kurzfristig eine vorläufige Unterbringung mit umfassender Betreuung und Versorgung an. Die Inobhutnahme erfolgt auf Veranlassung des Jugendamts. In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und den Sorgeberechtigten erarbeiten wir eine individuelle Problemklärung und zeigen Perspektiven auf wie zum Beispiel:
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