Rechtsgrundlagen der Unterbringung
sind § 27 in Verbindung mit §§ 32, 34, 35, 35a, 41
und 42 der KJHG.
Aufnahme
finden Kinder und Jugendliche im Alter von 6 - 18 Jahren,
- die
von ihrem Verhalten und dem Störungsbild her den Anforderungen
der Schule nicht gerecht werden
- die
im Anschluß an einen Aufenthalt in einer kinder- und jugendpsychiatrischen
Klinik einer heilpädagogischen Behandlung und Betreuung
in einem geschützten Rahmen bedürfen
- die
nach Mißbrauch und Gewalterfahrung pädagogische und
therapeutische Hilfestellung benötigen
- die
aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr zu Hause leben
können.
Die Aufnahme
geschieht unabhängig von der Religionszugehörigkeit.
Ziel
der Maßnahme ist die Rückführung in die Familie.
Falls es sich als notwendig erweist, erfolgt die Betreuung bis zum
Schulabschluß, dem Ausbildungsbeginn und der Verselbständigung.
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