Rechtsgrundlagen der Unterbringung sind § 27 in Verbindung mit §§ 32, 34, 35, 35a, 41 und 42 der KJHG.

Aufnahme finden Kinder und Jugendliche im Alter von 6 - 18 Jahren,

  • die von ihrem Verhalten und dem Störungsbild her den Anforderungen der Schule nicht gerecht werden
  • die im Anschluß an einen Aufenthalt in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik einer heilpädagogischen Behandlung und Betreuung in einem geschützten Rahmen bedürfen
  • die nach Mißbrauch und Gewalterfahrung pädagogische und therapeutische Hilfestellung benötigen
  • die aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr zu Hause leben können.

Die Aufnahme geschieht unabhängig von der Religionszugehörigkeit.

Ziel der Maßnahme ist die Rückführung in die Familie. Falls es sich als notwendig erweist, erfolgt die Betreuung bis zum Schulabschluß, dem Ausbildungsbeginn und der Verselbständigung.



















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